Aus dem Lateinischen übersetzt heißt „Exceptio non adimpleti contractus“ „die Einrede des nicht erfüllten Vertrages“, die selbst nicht vorleistungspflichtige Vertragspartei eines gegenseitigen Vertrags kann mit dieser Einrede die ihr obliegende Leistung bis zur vollständigen und ordnungsgemäßen Gegenleistung verweigern, im deutschen Recht in § 320 I S. 1 BGB als Sonderform des § 273 I BGB geregelt
exceptio non adimpleti contractus
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