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in praeteritum non vivitur

Aus dem Lateinischen übersetzt heißt „in prateritum non vivitur“ „in der Vergangenheit wird nicht gelebt. Dieser römische Rechtsgrundsatz findet sich z.B. im Familienrecht in § 1613 BGB, dass für die Vergangenheit grundsätzlich kein Unterhalt zu zahlen ist.

 

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