Aus dem Lateinischen übersetzt heißt „pactum de non cedendo“ „der Vertrag, der nicht abgetreten wird“, vertraglich vereinbartes Abtretungsverbot, im deutschen Recht geregelt in § 399 BGB.
Aus dem Lateinischen übersetzt heißt „pactum de non cedendo“ „der Vertrag, der nicht abgetreten wird“, vertraglich vereinbartes Abtretungsverbot, im deutschen Recht geregelt in § 399 BGB.