Die Parteiherrschaft in Bezug auf die Schiedsgerichtsbarkeit beschreibt und definiert das Recht der Parteien, den Gang des Verfahrens zu bestimmen und über eine weitreichende Regelungsbefugnis zu verfügen. Diese wird lediglich von einigen Normen der ZPO und von internationalen Verträgen beschränkt. Zu diesen Beschränkungen zählt die Verpflichtung, rechtliches Gehör zu gewähren. Außerdem muss eine überparteiliche Rechtspflege durch das Schiedsgericht gewährleistet sein. Darüber hinaus gilt der Grundsatz, dass die Parteien gleich zu behandeln sind.
Sieht man von diesen Einschränkungen ab, dann ist die Parteiherrschaft weitgehend unbegrenzt. Sie erstreckt sich vor allem auf das zur Anwendung kommende materielle Recht, auf die Maximen des Verfahrens, auf die Gestaltung der Beweisaufnahme, auf die Festlegung von Fristen oder auf formale Anforderungen an die Entscheidungen des Schiedsgerichts. Konkret können die Parteien ihre Regelungsbefugnisse ausüben, indem sie sich gemeinsam auf eine Musterschiedsordnung oder eine Verfahrensregelung verständigen, ein institutionelles Schiedsgericht mit der dazugehörigen Schiedsordnung vereinbaren, eine individuelle Schiedsvereinbarung abschließen, den Schiedsrichtervertrag in einer bestimmten Weise gestalten oder während des Schiedsverfahrens ergänzende Vereinbarungen miteinander abschließen.