Als Spruchschuldner verfügt man, zulässige Aufrechnung vorausgesetzt, über ein Wahlrecht, ob man Gegenforderungen im Zuge einer Aufrechnung oder im Zuge einer Vollstreckungsgegenklage geltend machen will. Hierbei gilt allerdings, dass die Gegenklage nicht mehr zulässig ist, wenn bereits ein Vollstreckbarerklärungsverfahren schwebt. In diesem Fall würde ein Rechtsschutzinteresse fehlen, da dem Schuldner mit der Aufrechnung eine einfachere Möglichkeit zur Verfügung stünde, seine Gegenforderung geltend zu machen.
Vollstreckungsgegenklage
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