Während das Schiedsgericht eine streitentscheidende Funktion innehat, stellt der Schiedsgutachter lediglich ein bestimmendes Element der rechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien fest. Da dem Schiedsgutachter neben der Ermittlung von einzelnen Tatbeständen auch eine rechtliche Bewertung der Gesamtsituation übertragen werden kann und da das Schiedsgutachten im Rahmen eines Schiedsverfahrens sowohl für die Parteien als auch für die Schiedsrichter bindend sind, gibt es zwischen dem Schiedsgericht und dem Schiedsgutachter durchaus fließende Übergänge.
Ein Schiedsgutachter wird unter anderem dann beauftragt, wenn es um die Feststellung der Qualität einer Ware, um eine Wertermittlung, um eine Bewertung von Bilanzposten oder um die Feststellung und Schätzung von Schäden geht.